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   AG Elmshorn, 07.06.1990 - 53 C 242/90   

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AG Elmshorn, 07.06.1990 - 53 C 242/90 (https://dejure.org/1990,10961)
AG Elmshorn, Entscheidung vom 07.06.1990 - 53 C 242/90 (https://dejure.org/1990,10961)
AG Elmshorn, Entscheidung vom 07. Juni 1990 - 53 C 242/90 (https://dejure.org/1990,10961)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 841
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95

    Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters für Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    In der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßkostenvorschuß auf die fortbestehende Unterhaltspflicht des noch als Vater geltenden Mannes gestützt, die auf der vom Gesetzgeber geschaffenen Fiktion der Vaterschaft gem. §§ 1591, 1593 BGB beruhe (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1983, 453; KG, NJW 1971, 197; FamRZ 1987, 303 unter Hinweis darauf, daß das mittellose Kind als Kläger "vorgeschoben" werden könnte, um mit finanzieller Hilfe der Allgemeinheit das zu erreichen, was nicht nur seinen Interessen, sondern auch denen des gesetzlichen) (Schein-Vaters dient; in jüngerer Zeit AG Elmshorn, FamRZ 1991, 841; ebenso Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 Rn. 49).
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